Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es gelten die AGB des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes in der jeweils aktuellen Fassung.
Für alle unsere Leistungen und Angebote gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (Kfz-Innung Lahn-Dill-Kreis) in der jeweils aktuellen Fassung.
Diese AGB sind Bestandteil sämtlicher Verträge, die wir mit unseren Kunden schließen. Bitte beachten Sie, dass unsere eigenen Geschäftsbedingungen nicht gesondert aufgeführt werden, sondern ausschließlich die AGB der Kfz-Innung maßgeblich sind.
Kfz-Reparaturbedingungen (Volltext) anzeigenÖffnen
Kfz-Reparaturbedingungen – Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK), Stand: 01/2022
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer. Für andere Ansprüche bedarf es der vorherigen Zustimmung dann nicht, wenn beim Auftragnehmer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Auftraggebers überwiegen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben können auch durch Verweisung auf die ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang, hat der Auftragnehmer unverzüglich einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer einen verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, hat er nach seiner Wahl ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug bereitzustellen oder 80 % der Kosten für ein Mietfahrzeug zu erstatten.
3. Die Haftungsausschlüsse gelten nicht für Schäden aus grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Bei höherer Gewalt oder unverschuldeten Betriebsstörungen besteht keine Schadensersatzpflicht; der Auftraggeber ist jedoch über Verzögerungen zu unterrichten.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Bei Arbeiten innerhalb eines Arbeitstages verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen; Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien gesondert auszuweisen.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, genügt eine Bezugnahme darauf; zusätzliche Arbeiten sind besonders aufzuführen.
3. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
4. Eine Berichtigung der Rechnung bzw. Beanstandung muss spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
VI. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag ist bei Abnahme und Aushändigung der Rechnung fällig, spätestens innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Es kann auch wegen früherer Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstiger Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
VIII. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes.
2. Bei Lieferung herzustellender beweglicher Sachen an Unternehmer verjähren Ansprüche in einem Jahr ab Ablieferung; für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, begrenzt auf den vorhersehbaren typischen Schaden.
5. Unberührt bleibt die Haftung bei arglistigem Verschweigen, aus Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
IX. Haftung für sonstige Schäden
1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
2. Sonstige Ansprüche verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.
XI. Gerichtsstand
Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
XII. Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Ist der Betrieb Mitglied der zuständigen Kfz-Innung, kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten die zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Der Rechtsweg wird dadurch nicht ausgeschlossen; für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
2. Hinweis gemäß § 36 VSBG: Der Auftragnehmer nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.